Dolmetschen
Leitfaden für Dolmetschen bei Gericht und Behörden
Ratgeber für Dolmetschen bei Gericht und Behörden: Ablauf, Rollen, Formulare, Auswahl von Gerichtsdolmetschern und Vergütung nach JVEG mit Beispielbeträgen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Vor Gericht ist Deutsch die Verfahrenssprache. Wer sie nicht beherrscht, für den wird gedolmetscht.
- Die Anordnung trifft die verhandlungsleitende Person, die Organisation übernimmt die Geschäftsstelle.
- Vergütung und Fristen stehen im JVEG: Stundensätze für das Dolmetschen, Zeilensätze für Übersetzungen.
- Der Vergütungsantrag läuft über ein Muster der Landesjustizverwaltung und ist binnen drei Monaten zu stellen.
- Behörden und Kommunen regeln Sprachmittlung und Honorar über eigene Erlasse, Rahmenverträge oder Einzelbeauftragungen.
Gerichtssprache Deutsch und die Pflicht zum Dolmetscher
Nach der Regelung der Gerichtssprache in § 184 GVG wird vor deutschen Gerichten deutsch verhandelt. Wer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, für den ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Pflicht trifft alle Gerichtszweige: ordentliche Gerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte.
Im Zivilprozess ergänzt § 142 der Zivilprozessordnung diese Vorgabe. Das Gericht kann anordnen, dass einer fremdsprachigen Urkunde eine Übersetzung beigefügt wird. Fehlt sie, kann es die Vorlage verlangen oder die Übersetzung selbst veranlassen.
Für Strafverfahren gilt zusätzlich EU-Recht. Die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungshilfe in Strafverfahren verpflichtet die Mitgliedstaaten, Beschuldigten Dolmetschleistungen und die Übersetzung wesentlicher Schriftstücke kostenlos bereitzustellen.
Im Verwaltungsverfahren ist nach § 23 VwVfG deutsch die Amtssprache, für die Sozialverwaltung gilt Entsprechendes. Ein allgemeiner Anspruch auf Sprachmittlung folgt daraus nicht. Er ergibt sich aus dem jeweiligen Fachrecht, im Asylverfahren etwa aus der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU.
Die Sprachfeststellung ist ein eigener Schritt. Versteht eine Person nur wenig Deutsch, klärt das Gericht den Sprachstand. Erst danach steht fest, welche Sprache gedolmetscht wird.
Fehlt der Dolmetscher, kann das Verfahren fehlerhaft sein. Die Verständigung der Beteiligten ist Voraussetzung eines fairen Verfahrens. Ein Verstoß lässt sich im Rechtsmittelverfahren rügen.
Im Strafverfahren ist die Sprachmittlung ausdrücklich verankert. Beschuldigte und Angeklagte müssen die Aussage verstehen, die Kosten trägt die Staatskasse. Verteidigung und Staatsanwaltschaft können die Hinzuziehung beantragen.
Behörden sollten den Sprachbedarf früh klären. Ein kurzer Aktenvermerk zu Sprache, Dialekt und gewünschter Dolmetschart erspart Verzögerungen am Terminstag.
Ablauf: Von der Terminvorbereitung bis zur Zahlung
Die Bestellung eines Dolmetschers läuft in fünf Schritten. Die Zuständigkeiten sind zwischen verhandlungsleitender Person, Geschäftsstelle und Kostenbeamten aufgeteilt.
- Sprachbedarf feststellen. Die Geschäftsstelle prüft Akte, Ladungen und Angaben der Beteiligten.
- Hinzuziehung anordnen. Die verhandlungsleitende Person verfügt den Einsatz und legt Sprache, Zeit und Beeidigung fest.
- Person auswählen. Grundlage sind die Listen der Landesjustizverwaltungen; Interessenkonflikte sind auszuschließen.
- Termin mitteilen und durchführen. Die Ladung nennt Ort, Dauer und Sprachrichtung; in der Verhandlung wird beeidigt und übertragen.
- Abrechnen. Der Vergütungsantrag geht an den Kostenbeamten, der die Festsetzung vorbereitet.
Ist unklar, ob jemand Deutsch versteht, kann ein Dolmetscher zunächst nur zur Sprachfeststellung geladen werden. Die Ladung sollte Ort, Datum, voraussichtliche Dauer und einen Ansprechpartner nennen. Unterlagen gehen vorab und, falls nötig, geschwärzt zu.
Zur Vorbereitung gehört die Frage, ob eine Beeidigung nötig ist und ob Unterlagen vorab übersetzt werden. Für kurze Termine genügt oft ein Telefonat mit dem Dolmetscher.
Für die Dauer des Termins gibt es keine feste Grenze. Bei Verhandlungen über mehrere Stunden ist eine Pause einzuplanen, weil das Übertragen hohe Konzentration verlangt.
Bei kurzfristigen Verlegungen ist der Dolmetscher unverzüglich zu informieren. Ausgefallene Termine sind gesondert zu prüfen, weil nicht jede Absage einen Vergütungsanspruch auslöst.
Übertragungsfehler lassen sich im Termin korrigieren. Zeigt ein Beteiligter an, dass die Übertragung nicht zutrifft, klärt das Gericht den Punkt und lässt erneut übertragen. Der Vorgang gehört ins Protokoll.
Bei Terminen in Justizgebäuden klärt die Geschäftsstelle den Zugang und meldet den Dolmetscher bei der Sicherheitskontrolle an.
Rollen, Zuständigkeiten und Formulare
| Rolle | Aufgabe | Typisches Dokument |
|---|---|---|
| Vorsitzende Person | Anordnung, Beeidigung, Verhandlungsleitung | Anordnungsverfügung, Sitzungsprotokoll |
| Geschäftsstelle | Auswahl, Ladung, Terminkoordination | Ladungsschreiben, Terminverfügung |
| Kostenbeamter | Prüfung und Festsetzung der Vergütung | Vergütungsantrag, Festsetzungsbeschluss |
| Dolmetscher | Übertragung, Abrechnung | Vergütungsantrag, Reisekostenbelege |
| Behörde oder Kommune | Beauftragung, Qualitätskontrolle | Auftragsschreiben, Stundenaufstellung |
Ein bundeseinheitliches Formular für die Vergütung gibt es nicht. Die Justizverwaltungen der Länder stellen Muster bereit, meist unter der Bezeichnung Antrag auf Vergütung nach dem JVEG. Typische Angaben sind Aktenzeichen, Tätigkeitszeitraum, Stundenzahl, Reisekosten, Auslagen und Steuernummer.
Behörden arbeiten häufig mit Auftragsschreiben und Leistungsverzeichnis. Wer regelmäßig Sprachmittlung einkauft, etwa eine Ausländerbehörde, nutzt Rahmenverträge und vergibt sie nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Die Geschäftsstelle führt eine eigene Übersicht mit Kontaktdaten, Sprachrichtungen und Verfügbarkeiten. Anfragen gehen möglichst eine Woche vor dem Termin heraus.
Die Verschwiegenheit sollte schriftlich geregelt sein. Bei Gericht folgt sie aus der Stellung des Dolmetschers, im Behördenauftrag aus einer ausdrücklichen Vertraulichkeitsklausel.
Dolmetscharten und Einsatzfelder bei Behörden
Konsekutivdolmetschen ist der Regelfall in Verhandlungen und Anhörungen. Der Dolmetscher hört zu, macht sich Notizen und überträgt anschließend abschnittsweise.
Simultandolmetschen läuft parallel zum gesprochenen Wort. Es erfordert Technik und kommt bei langen Verhandlungen, Konferenzen und Anhörungen mit mehreren Beteiligten zum Einsatz.
Flüsterdolmetschen richtet sich an eine einzelne Person, etwa bei Beratungen am Rand der Verhandlung. Telefon- und Videodolmetschen sind bei kurzen Terminen verbreitet, setzen aber eine stabile Verbindung voraus.
Mündliche Übertragung und schriftliche Übersetzung sind getrennte Aufträge. Wer beides braucht, kalkuliert zwei Vergütungen und plant ausreichend Zeit ein.
Schriftstücke werden nicht gedolmetscht, sondern übersetzt. Für Bescheide, Urkunden oder Verträge gilt ein Zeilensatz, nicht der Stundensatz für Dolmetscher. Bei Urkunden klärt die Behörde vorab, welche Form verlangt wird.
Typische Felder bei Behörden sind Anhörungen in der Ausländerbehörde, Beratungen im Sozialamt und Jobcenter, Termine beim Standesamt sowie Vernehmungen und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Vergütung nach dem JVEG: Sätze und Fristen
Das JVEG regelt die Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern in gerichtlichen Verfahren. Der Text des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes steht bei gesetze-im-internet.de.
Für Dolmetschleistungen nennt das Gesetz einen Stundensatz nach § 11 JVEG; für Übersetzungen gilt ein Satz je 55 Anschläge nach § 9 JVEG. Übersetzungen werden nach Umfang abgerechnet, Dolmetschleistungen nach Zeit.
Das Dolmetscherhonorar beträgt seit dem 1. Januar 2021 achtzig Euro pro Stunde. Der Betrag ist ein Bruttobetrag, die Umsatzsteuer ist eingerechnet. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Gesetzes.
Tagessätze kennt das JVEG nicht. Abgerechnet wird die tatsächlich erbrachte Zeit, hinzu kommen Reisekosten und Auslagen nach den Vorschriften des Gesetzes.
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit geltend gemacht wird. Die Frist gilt für Dolmetscher und Übersetzer gleichermaßen.
Fahrtkosten und Auslagen gehören in den Antrag. Belege erleichtern die Prüfung und beschleunigen die Auszahlung.
Behörden außerhalb der Justiz zahlen nach eigenen Sätzen, sofern sie das JVEG nicht für entsprechend anwendbar erklären. Der Stundensatz sollte deshalb vor dem Termin schriftlich festgehalten werden.
Rechenbeispiel: Was ein Verhandlungstag kostet
Ein Dolmetscher wird für eine Verhandlung von 9:30 Uhr bis 14:30 Uhr geladen, also für fünf Stunden. Bei achtzig Euro pro Stunde ergibt das 400,00 Euro brutto. Reisekosten und Auslagen kommen hinzu.
| Dauer der Tätigkeit | Beispielbetrag brutto |
|---|---|
| 1 Stunde | 80,00 Euro |
| 3 Stunden | 240,00 Euro |
| 5 Stunden | 400,00 Euro |
| 8 Stunden, ganzer Verhandlungstag | 640,00 Euro |
Ein voller Verhandlungstag mit acht Stunden kommt auf 640,00 Euro brutto. Die Tabelle ist ein Rechenbeispiel auf Grundlage des geltenden Stundensatzes. Bei Behördenaufträgen sind abweichende Sätze möglich.
Eine Kommune, die einen zweistündigen Termin plant, kalkuliert bei Anwendung des JVEG mit 160,00 Euro brutto und weist Reisekosten gesondert aus.
Kosten und Kostentragung
Im Strafverfahren trägt die Staatskasse die Kosten des Dolmetschers. Sie zählen zu den Auslagen der Justiz und werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gezahlt.
In Zivil- und Verwaltungsverfahren entscheidet die Kostenentscheidung, wer die Kosten wirtschaftlich trägt. Der Kostenbeamte setzt sie im Kostenansatz fest.
Unternehmen sollten die Kosten vor dem Termin schätzen. Neben dem Zeitanteil fallen Reisekosten und, bei Schriftstücken, Übersetzungen an.
Auswahl von Gerichtsdolmetschern und Sprachmittlern für Behörden
Gerichte greifen auf die Dolmetscherlisten der Landesjustizverwaltungen zurück. Dort sind allgemein beeidigte Personen geführt, die für Gerichtstermine zur Verfügung stehen.
Behörden sind nicht auf diese Listen beschränkt. Sie können auch andere Sprachmittler beauftragen, sollten Qualifikation, Verschwiegenheit und Versicherung aber prüfen.
Verbandsverzeichnisse ergänzen die Auswahl. Der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) führt eine Anbietersuche, die nach Sprachen und Fachgebieten filtert.
Für die Auswahl hilft eine kurze Prüfliste:
- Sprachrichtung und Varietät, also Land und Region, passen zum Termin.
- Beeidigung, Ermächtigung oder ein vergleichbarer Nachweis liegt vor.
- Fachgebiet passt, etwa Recht, Verwaltung, Medizin oder Technik.
- Unabhängigkeit ist gewahrt, keine Verwandtschaft und keine Vorbefassung.
- Verschwiegenheitserklärung und Versicherungsnachweis liegen der Behörde vor.
Bei gerichtlichen Verfahren läuft die Anfrage über die Geschäftsstelle. Sie kennt die Verfügbarkeit und vermeidet Paralleltermine bei denselben Dolmetschern.
Bei sensiblen Terminen, etwa in der Ausländerbehörde, muss die Sprachmittlung neutral bleiben. Verwandte und Beteiligte mit eigenem Interesse scheiden aus.
Die Vergütung richtet sich nach der erbrachten Zeit, nicht nach der Zahl der Wörter. Ein Vergleich mit Pauschalangeboten von Sprachdienstleistern hilft bei der Kalkulation.
Für Unternehmen mit Behördenterminen gehört die Vorbereitung dazu: Fachwortschatz abstimmen, Unterlagen vorab übersetzen lassen, Ansprechpartner nennen und klären, ob der Dolmetscher für die Behörde tätig werden darf.
Häufige Fragen
Wer entscheidet über die Hinzuziehung eines Dolmetschers?
Die verhandlungsleitende Person. Bei Zweifeln an der Sprachbeherrschung kann zuvor ein Termin zur Sprachfeststellung stattfinden.
Trägt die Staatskasse die Dolmetscherkosten immer?
Nein. Im Strafverfahren trägt sie die Kosten in der Regel, in Zivil- und Verwaltungsverfahren entscheidet die Kostenregelung des Einzelfalls.
Muss ein Dolmetscher allgemein beeidigt sein?
Bei Gericht ist die Beeidigung der Regelfall, häufig genügt die allgemeine Beeidigung. Behörden können auch ohne Beeidigung beauftragen, müssen die Eignung dann selbst prüfen.
Gilt das JVEG auch für Kommunen und Behörden?
Nur, wenn die Stelle das JVEG für entsprechend anwendbar erklärt oder ein Landeserlass es vorschreibt. Sonst gilt der vereinbarte Satz.
Wie lange kann der Vergütungsantrag gestellt werden?
Drei Monate nach Ende der Tätigkeit. Danach erlischt der Anspruch, wenn kein Antrag gestellt wurde.
In diesem Leitfaden
- Konsekutivdolmetschen oder Simultandolmetschen im VergleichKonsekutiv- oder Simultandolmetschen: Technik, Ablauf, Einsatzorte, Vorbereitungszeit, Teamgröße und Beispielpreise in Euro pro Einsatztag im Vergleich.
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- Checkliste für die Vorbereitung von VerdolmetschungenVerdolmetschung vorbereiten: Checkliste zu Terminologie, Unterlagen, Technik, Rollenklärung und Nachbereitung mit Verbänden wie BDÜ, VKD und DIN-Normen.