Dolmetschen
Wie werden Gerichtsdolmetscher in Deutschland nach dem JVEG vergütet?
Gerichtsdolmetscher erhalten nach dem JVEG 85 Euro pro Stunde, Auslagen und Entschädigungen. Der Überblick nennt Sätze, Fristen und Rechte der Beteiligten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gerichtsdolmetscher werden in Deutschland nach dem JVEG vergütet, nicht nach freier Vereinbarung.
- Für Dolmetscherstunden sieht das JVEG 85 Euro vor, für Übersetzungen 1,80 Euro je Zeile mit 55 Zeichen.
- Auslagen wie Fahrt und Übernachtung werden nach festen Sätzen erstattet, Umsatzsteuer kommt hinzu.
- Vergütung und Beschwerde sind fristgebunden: drei Monate für den Antrag, zwei Wochen für die Beschwerde.
- Beeidigte und allgemein ermächtigte Dolmetscher haben unterschiedliche Befugnisse, aber ähnliche Vergütungsansprüche.
Die rechtliche Stellung von Gerichtsdolmetschern in Deutschland
Gerichtsdolmetscher sind keine Angestellten der Justiz. Sie werden für einzelne Verfahren herangezogen und arbeiten selbstständig. Ihre Tätigkeit regelt das Gerichtsverfassungsgesetz, kurz GVG. Danach zieht das Gericht einen Dolmetscher hinzu, wenn Beteiligte die deutsche Sprache nicht beherrschen.
Die Heranziehung erfolgt durch Beschluss oder Verfügung. Der Dolmetscher wird vereidigt oder auf seine Pflichten hingewiesen. Er ist zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Verstöße können strafbar sein.
In Deutschland gibt es keine einheitliche Berufsordnung für Dolmetscher. Die Länder regeln Beeidigung und Ermächtigung unterschiedlich. Zuständig sind die Landesjustizverwaltungen und Justizprüfungsämter. Nordrhein-Westfalen und Bayern haben eigene Verfahren, ebenso Baden-Württemberg und Berlin. Auch Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen handhaben die Zulassung jeweils eigenständig.
Die Bezeichnung Gerichtsdolmetscher ist nicht geschützt. Wer vor Gericht dolmetscht, muss fachlich geeignet sein. Die Auswahl liegt beim Gericht. Es kann auf allgemein beeidigte Dolmetscher zurückgreifen oder andere geeignete Personen bestellen.
Fachverbände wie der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V. (BDÜ) und der Deutsche Bundesverband der Übersetzer und Dolmetscher (DÜV) setzen sich für Qualitätsstandards ein. Sie bieten Fortbildungen an und vertreten die Interessen ihrer Mitglieder. Eine Pflichtmitgliedschaft besteht nicht.
Für Übersetzungsdienstleistungen gilt die Norm DIN EN ISO 17100. Sie beschreibt Anforderungen an Übersetzungsprozesse. Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert Zertifizierungsstellen. Für Dolmetschen vor Gericht ist diese Norm nicht unmittelbar maßgeblich, sie kann aber die Qualität sichern.
Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen läuft über die Bundesagentur für Arbeit und zuständige Stellen. Sprachprüfungen wie das Goethe-Institut e.V. oder das TestDaF-Institut betreffen den Spracherwerb, nicht die Dolmetscherzulassung. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verantwortet das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Das RDG betrifft Rechtsberatung, nicht die Dolmetschertätigkeit.
JVEG: Vergütungsgrundsätze für Dolmetscher und Übersetzer
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, abgekürzt JVEG, ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Vergütung von Gerichtsdolmetschern. Es gilt für Dolmetscher, Übersetzer, Sachverständige und Zeugen. Die Vorschriften finden sich im Bundesrecht und sind über die Gesetzesliste im Internet abrufbar.
Der Anspruch entsteht mit der Heranziehung, nicht erst mit dem Antrag. Vergütet werden die Tätigkeit selbst, notwendige Vorbereitung, Reisezeit und Wartezeit. Wer ohne Heranziehung dolmetscht, rechnet nicht nach JVEG ab.
Die Vergütung wird auf Antrag gewährt. Der Dolmetscher rechnet seine Leistung schriftlich ab. Die Abrechnung erfolgt nach Stunden, je angefangene Stunde. Der Richter oder Rechtspfleger setzt die Vergütung fest. Gegen die Festsetzung kann Beschwerde eingelegt werden.
Das JVEG unterscheidet zwischen Dolmetscher- und Übersetzerleistungen. Dolmetschen ist mündlich, Übersetzen schriftlich. Für beide Tätigkeiten gibt es eigene Vergütungstatbestände mit eigenen Sätzen.
Die Vergütung ist keine freie Honorarvereinbarung. Sie ist gesetzlich festgelegt und für alle Beteiligten verbindlich. Private Auftraggeber können andere Sätze vereinbaren. Vor Gericht gilt das JVEG.
Die Heranziehung von Dolmetschern in Verfahren stützt sich auf das Gerichtsverfassungsgesetz, das in der Gesetzesliste zum Gerichtsverfassungsgesetz dokumentiert ist. Wer die genauen Vorschriften sucht, kann die Volltextsuche im Bundesrecht nutzen. Dort lassen sich Begriffe wie Gerichtsdolmetscher und JVEG in den Texten des Bundesrechts finden. Das erleichtert die Prüfung im Einzelfall.
Stundensätze, Auslagen und Entschädigungen im Detail
Für Dolmetscher sieht das JVEG 85 Euro je Stunde vor. Die Zeit läuft ab der ersten angefangenen Stunde und endet mit dem Schluss der Tätigkeit. Eine angefangene Stunde wird voll gerechnet, auch wenn sie nur wenige Minuten dauerte.
Reisezeit gilt in der Regel als Vergütungszeit, ebenso notwendige Wartezeiten vor dem Termin. Auch die Vorbereitung auf eine Verhandlung kann abgerechnet werden, wenn sie erforderlich war. Pausen zählen nur, wenn sie durch das Gericht veranlasst wurden.
Für schriftliche Übersetzungen gilt ein anderer Satz. Er beträgt 1,80 Euro je Zeile mit 55 Zeichen. Angefangene Zeilen werden voll gerechnet. Bei schwer lesbaren Vorlagen oder besonderen Schriftarten kann ein Zuschlag anfallen.
Neben der Grundvergütung fallen Auslagen an. Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw werden mit 0,42 Euro je Kilometer erstattet. Bahnfahrten werden in der zweiten Klasse erstattet, Flüge nur bei notwendigen weiten Wegen. Übernachtungskosten sind bis 80 Euro je Nacht erstattungsfähig, bei höheren Kosten nur mit Begründung.
Eine Entschädigung kann für Zeitversäumnis anfallen. Der Satz liegt bei 4 Euro je Stunde. Wer durch die Heranziehung Verdienstausfall hat, kann bis zu 25 Euro je Stunde geltend machen. Der Ausfall muss nachgewiesen werden, etwa durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers.
Auf die Vergütung kommt die Umsatzsteuer hinzu. Sie beträgt in Deutschland derzeit 19 Prozent. Wer als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweist, rechnet ohne diesen Posten ab.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Positionen zusammen. Maßgeblich ist das JVEG in der jeweils geltenden Fassung.
| Bestandteil | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Dolmetscherstunde | 85 Euro je angefangene Stunde | JVEG |
| Übersetzung | 1,80 Euro je Zeile mit 55 Zeichen | JVEG |
| Fahrtkosten Pkw | 0,42 Euro je Kilometer | JVEG |
| Bahnfahrt | tatsächliche Kosten, zweite Klasse | JVEG |
| Übernachtung | bis 80 Euro je Nacht | JVEG |
| Zeitversäumnis | 4 Euro je Stunde | JVEG |
| Verdienstausfall | bis 25 Euro je Stunde | JVEG |
Die Abrechnung muss innerhalb einer Frist erfolgen. Nach Abschluss der Tätigkeit wird die Rechnung eingereicht. Verspätete Anträge können gekürzt werden. Der Dolmetscher sollte Belege beifügen und die Positionen einzeln ausweisen.
Die Sätze werden vom Gesetzgeber angepasst. Vor jeder Abrechnung ist der aktuelle Stand zu prüfen. Wer regelmäßig vor Gericht dolmetscht, sollte seine Kalkulation entsprechend pflegen.
Rechte und Pflichten der Beteiligten bei Gerichtsdolmetscherleistungen
Die Beteiligten haben das Recht, einen Dolmetscher zu verlangen. Im Strafverfahren folgt der Anspruch auf unentgeltliche Heranziehung aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Europäischen Menschenrechtskonvention. Für die Verhandlung selbst greift Paragraf 185 GVG, für die Verständigung im Verfahren Paragraf 187 GVG. Das gilt für Angeklagte, Zeugen und Parteien.
Die Beteiligten können einen Dolmetscher ablehnen. Nach Paragraf 189 bis 191 GVG gelten für Dolmetscher die Vorschriften über Sachverständige. Daraus folgt ein Ablehnungsrecht aus denselben Gründen, etwa wegen Befangenheit. Über die Ablehnung entscheidet das Gericht.
Bei den Kosten ist zu trennen. In Strafverfahren trägt die Staatskasse die Vergütung des Dolmetschers. In Zivilverfahren gehören die Kosten zu den Auslagen des Gerichts und werden nach den Kostenvorschriften abgerechnet. Unterliegt eine Partei, kann sie diese Kosten tragen müssen.
Der Dolmetscher hat Pflichten. Er muss wahrheitsgemäß und vollständig übertragen, ohne etwas hinzuzufügen oder wegzulassen. Er ist zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was er im Termin erfährt. Bei Befangenheit muss er dies dem Gericht anzeigen.
Der Dolmetscher hat ein Recht auf Vergütung und kann einen Vorschuss verlangen, wenn die Tätigkeit umfangreich ist. Den Antrag stellt er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Gegen die Festsetzung der Vergütung steht die Beschwerde offen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Gericht, das die Vergütung festgesetzt hat, oder die nächsthöhere Instanz.
Unterschiede zwischen Beeidigung und allgemeiner Ermächtigung
Die Beeidigung ist eine förmliche Vereidigung. Der Dolmetscher wird vor Gericht oder von der Justizverwaltung vereidigt. Er gelangt in eine Liste der beeidigten Dolmetscher. Diese Liste wird bei Gerichten geführt.
Die allgemeine Ermächtigung ist eine andere Form. Sie erlaubt die Übersetzung von Urkunden und Schriftstücken. Sie wird von der Landesjustizverwaltung erteilt. Sie ist nicht mit der Beeidigung identisch.
Beeidigte Dolmetscher werden bevorzugt herangezogen. Das Gericht ist aber nicht strikt gebunden. Es kann auch andere geeignete Personen bestellen. Die Beeidigung ist kein Monopol.
Die Ermächtigung betrifft vor allem schriftliche Übersetzungen. Beeidigte Dolmetscher dürfen auch mündlich dolmetschen. Die Befugnisse überschneiden sich teilweise.
Für die Vergütung macht der Unterschied kaum etwas aus. Beide Gruppen rechnen nach JVEG ab. Die Beeidigung kann jedoch die Auswahl erleichtern.
Praktische Beispiele zur JVEG-Vergütung
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Gerichtsdolmetscher wird zu einer Verhandlung in München geladen. Die Verhandlung dauert drei Stunden, die Anreise eine Stunde. Er rechnet vier Stunden zu je 85 Euro ab, also 340 Euro. Dazu kommen 120 Euro Bahnfahrt zweiter Klasse. Die Rechnung lautet über 460 Euro, mit 19 Prozent Umsatzsteuer über 547,40 Euro.
Ein zweites Beispiel: Eine Übersetzerin fertigt eine beglaubigte Übersetzung eines Urteils an. Das Dokument umfasst 20 Seiten mit je etwa 30 Zeilen. Bei 1,80 Euro je Zeile ergeben sich 600 Zeilen und damit 1.080 Euro. Für die Beglaubigung kommt der übliche Zusatzposten hinzu.
Ein drittes Beispiel: Ein Dolmetscher wird kurzfristig geladen und muss einen anderen Termin absagen. Er wartet zwei Stunden vor Beginn, also 8 Euro Zeitversäumnis. Seinen Verdienstausfall weist er mit einer Arbeitgeberbescheinigung nach und erhält bis zu 25 Euro je Stunde.
Die Beispiele zeigen, wie die Positionen getrennt werden. Der Dolmetscher muss Stunden, Auslagen und Entschädigung einzeln ausweisen. Das Gericht prüft die Angaben. Bei Unklarheiten hilft ein Blick in das JVEG.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Stundensatz für Gerichtsdolmetscher nach dem JVEG? Er liegt bei 85 Euro je angefangene Stunde. Dazu kommen Reisezeit, Auslagen und die Umsatzsteuer.
Wie werden Übersetzungen abgerechnet? Mit 1,80 Euro je Zeile mit 55 Zeichen. Angefangene Zeilen zählen voll, der Umfang wird nach dem Ausgangstext berechnet.
Wer trägt die Kosten für einen Gerichtsdolmetscher? In Strafverfahren trägt sie die Staatskasse. In Zivilverfahren entscheidet das Gericht nach den Kostenvorschriften.
Bis wann muss ich als Dolmetscher die Vergütung beantragen? Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Was kann ich gegen eine zu niedrige Festsetzung tun? Innerhalb von zwei Wochen ist die Beschwerde möglich. Sie wird schriftlich oder zu Protokoll eingelegt und begründet.
Was ist der Unterschied zwischen Beeidigung und Ermächtigung? Die Beeidigung betrifft das mündliche Dolmetschen vor Gericht. Die Ermächtigung erlaubt schriftliche Übersetzungen, meist von Urkunden.